Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen und unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, die mit der älteren Marke identisch oder ihr ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind (Art. 13 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG). Wer in seinem Recht an der Marke verletzt wird, kann gemäss Art. 55 MSchG vom Richter verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Unterlassungsklage) oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Beseitigungsklage).