Der Gesuchsgegner habe mit Schreiben vom 28. Mai 2019 die Firmenmitgliedschaft bei dem Gesuchsteller gekündigt. Der Gesuchsgegner führe dennoch weiterhin den klar sichtbaren Hinweis "Mitglied D._____" auf seiner Website [...] und bilde das Logo des Gesuchstellers in seinem wesentlichsten Bestandteil unverändert ab (Gesuch Rz. 12). Damit verletze der Gesuchsgegner Markenrecht (Gesuch Rz. 17).