Der Gesuchsteller hat daher ein schutzwürdiges Interesse an seinen Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren in Bezug auf die Verwendung des Zeichens auf der Website des Gesuchsgegners. Hingegen hat der Gesuchsteller nicht dargetan, dass oder inwiefern der Gesuchsgegner die Marke des Gesuchstellers auch anderweitig im Geschäftsverkehr verwenden würde oder ein solches drohe. Das schutzwürdige Interesse beschränkt sich daher auf die Verwendung des Zeichens auf der Website www.aaa.ch.