Hauptsache um eine Streitigkeit in Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Der Gesuchsteller beziffert den Streitwert einstweilen mit Fr. 50'000.00. Für markenrechtliche Ansprüche gilt grundsätzlich keine Streitwertgrenze. Im Hauptsacheverfahren wäre das Handelsgericht allerdings nur zuständig, wenn das ordentliche Verfahren anwendbar ist.2 Dies ist vorliegend aufgrund des über Fr. 30'000.00 liegenden Streitwerts der Fall (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO).