Gegenstand des vorliegenden Massnahmenverfahrens sind Ansprüche aus Markenrecht. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zählen Ansprüche aus Verletzung von Markenrecht zu den unerlaubten Handlungen.1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungsoder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO). Der Gesuchsgegner als beklagte Partei hat seinen Sitz im Kanton Aargau.