6.3. Mit Verfügung vom 26. August 2024 setzte der Vizepräsident dem Gesuchsgegner eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit verband er die Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 219 i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsgegner blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.