6. 6.1. Mit der Verfügung vom 24. Juli 2024 bestätigte der Vizepräsident den Parteien den Eingang des Gesuchs und setzte dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sowie zur Bezifferung des Streitwerts. 6.2. Nachdem der Gesuchsteller den Streitwert mit Fr. 50'000.00 beziffert und den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Vizepräsident dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ein Doppel des Gesuchs mit den Beilagen zu und setzte ihm eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 19. August 2024. Der Gesuchsgegner erstattete innert der angesetzten Frist keine Antwort. -4-