Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Gesuchsgegner verletze durch den Hinweis "Mitglied D._____" unter Verwendung des Logos des Gesuchstellers auf seiner Website das Markenrecht des Gesuchstellers. Da ein Urteil im ordentlichen Verfahren erst in mehreren Monaten zu erwarten sei und während dieser Zeit der unrechtmässige Zustand und die wachsende Schädigung des Gesuchstellers andauere, liege eine zeitliche Dringlichkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen vor.