"1. Dem Beklagten sei unter Anordnung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, zu verbieten, nach Ablauf von 30 Tagen, nachdem dieses Urteil vollstreckbar geworden ist, das Logo und/oder die Zeichenabfolge "D._____" und/oder die Aussage "Mitglied D._____" im Geschäftsverkehr zu verwenden, namentlich auf der Website www.aaa.ch. 2. Die Verpflichtung gemäss Ziff. 1 hiervor sei vorsorglich anzuordnen. -alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten-"