4. 4.1. Der Gesuchsgegner hat mit Schreiben vom 28. Mai 2019 seine Mitgliedschaft beim Gesuchsteller gekündigt (Gesuch Rz. 11). Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 hat der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner den Austritt per 30. September 2019 bestätigt und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er ab Datum des Austritts nicht mehr berechtigt sei, das Logo des Verbandes zu führen oder sonst in irgendeiner Form auf eine Verbandsmitgliedschaft hinzuweisen (Gesuch Rz. 11; GB 7). 4.2. Der Gesuchsgegner führt den Hinweis "Mitglied D._____" nach seiner Kündigung bei dem Gesuchsteller weiterhin sichtbar auf seiner Website www.aaa.ch (Gesuch Rz. 12; GB 8).