2. Im Fall der Nichtbefolgung von Dispositiv-Ziff. 1 hat die zuständige Vollzugsbehörde die Mietausweisung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin, nicht jedoch vor dem 11. März 2024, zu vollstrecken. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'100.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'100.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen.