257d Abs. 2 OR entsprechend nicht gewahrt. Die ausserordentliche Kündigung der Gesuchstellerin ist damit von Gesetzes wegen auf den nächsten Termin, also den 30. September 2023, erfolgt. Da sich die Gesuchsgegnerin folglich seit dem 1. Oktober 2023 unrechtmässig in den Räumlichkeiten der Gesuchstellerin befindet, hat die Gesuchstellerin einen Anspruch auf Ausweisung und Rückgabe des Mietobjekts.