Von der Gesuchstellerin wird nicht geltend gemacht, dass von der Gesuchstellerin erwartet werden konnte, dass sie die Sendung sofort abholt. Folglich gilt die Kündigung am 2. August 2023 als zugegangen (GB 7). Somit hat die 30-tägige Kündigungsfrist am 3. August 2023 zu laufen begonnen (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR).18 Da die Gesuchstellerin vorliegend per 31. August 2023 gekündet hat, wurde die einmonatige Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats nach Art. 257d Abs. 2 OR entsprechend nicht gewahrt.