Die auf dem amtlichen Formular erklärte Kündigung erfüllt die Formvorschrift nach Art. 266l OR. Weil die Gesuchsgegnerin die Kündigung weder entgegengenommen noch bei der Post abgeholt hat, gilt sie nach der absoluten Empfangstheorie als zugestellt, sobald die Gesuchsgegnerin gemäss Abholeinladung bei der Poststelle davon Kenntnis nehmen konnte. Von der Gesuchstellerin wird nicht geltend gemacht, dass von der Gesuchstellerin erwartet werden konnte, dass sie die Sendung sofort abholt.