Gleichzeitig drohte sie ihr an, das Mietverhältnis nach unbenütztem Ablauf der Frist zu kündigen (Gesuch Rz. 18; GB 3). Weil der Gesuchsgegnerin das Schreiben erst innert erstreckter Aufbewahrungsfrist zugestellt werden konnte, gilt es gemäss dem modifizierten Zugangsprinzip am Ende der siebentägigen postalischen Abholungsfrist, d.h. am 23. Juni 2023, als zugestellt (GB 3, 4). Die 30-tägige Zahlungsfrist hat damit am 24. Juni 2023 zu laufen begonnen (Art. 77 Abs. 1 Ziff.