4.3. Würdigung Die Gesuchsgegnerin geriet mit der Zahlung des Mietzinses für den Monat Juni 2023 in Verzug. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 räumte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin schriftlich eine 30-tägige Frist gemäss Art. 257d OR ein, um die Zahlung zu tätigen. Gleichzeitig drohte sie ihr an, das Mietverhältnis nach unbenütztem Ablauf der Frist zu kündigen (Gesuch Rz.