Für die Zustellung der Kündigung gelte die uneingeschränkte Empfangstheorie, wonach die Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes bei Unmöglichkeit der direkten Zustellung als wirksam zugestellt gelte, wenn der Empfänger gestützt auf die Abholungseinladung im Briefkasten des Mieters in der Lage sei, davon Kenntnis zu nehmen. Erhalte der Mieter eine Abholungseinladung in den Briefkasten, sei dies in aller Regel der darauffolgende Tag. Die Kündigung vom 28. Juli 2023 gelte demnach spätestens am 2. August 2023 als zugestellt (Gesuch Rz.