Da die Gesuchsgegnerin das Schreiben auch innert der ihr angesetzten Abholfrist nicht abgeholt habe, sei es retourniert worden. Für die Zustellung der Kündigung gelte die uneingeschränkte Empfangstheorie, wonach die Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes bei Unmöglichkeit der direkten Zustellung als wirksam zugestellt gelte, wenn der Empfänger gestützt auf die Abholungseinladung im Briefkasten des Mieters in der Lage sei, davon Kenntnis zu nehmen.