Nach Ablauf der unbenutzt verstrichenen Zahlungsfrist sei das Mietverhältnis am 28. Juli 2023 mit amtlichem Formular form-, frist-, und termingerecht auf den 31. August 2023 gekündigt worden (Gesuch Rz. 21, 26, 28, 29; GB 6). Die Kündigung sei der Gesuchsgegnerin am 31. Juli 2023 zur Abholung gemeldet worden. Da die Gesuchsgegnerin das Schreiben auch innert der ihr angesetzten Abholfrist nicht abgeholt habe, sei es retourniert worden.