Dieses sei ihr – nachdem die Aufbewahrungsfrist verlängert worden sei – am 29. Juni 2023 zugestellt worden (Gesuch Rz. 19, 27; GB 4). Nach der eingeschränkten Empfangstheorie werde fingiert, dass der Brief am letzten Tag der von der Post gesetzten siebentätigen Frist in Empfang genommen worden sei. Demnach gelte das Mahnschreiben mit Kündigungsandrohung vom 15. Juni 2023 spätestens am 23. Juni 2023 als zugestellt.