In der Folge habe die Verwaltung der Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 15. Juni 2023 unter Kündigungsandrohung bezüglich des ausstehenden Mietzinses für den Monat Juni 2023 gemahnt. Ausserdem sei eine Frist von 30 Tagen angesetzt worden, um den gemahnten Betrag zu begleichen (Gesuch Rz. 18; GB 3). Das Schreiben sei der Gesuchsgegnerin am 16. Juni 2023 zur Abholung gemeldet worden. Dieses sei ihr – nachdem die Aufbewahrungsfrist verlängert worden sei – am 29. Juni 2023 zugestellt worden (Gesuch Rz. 19, 27;