4. Ausweisungsanspruch der Gesuchstellerin 4.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beruft sich für das Ausweisungsbegehren auf Art. 257d OR (Gesuch Rz. 15, 18, 31). Die Gesuchsgegnerin befinde sich spätestens seit April 2023 mit ihrem Mietzinszahlungen in Verzug. In der Folge habe die Verwaltung der Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 15. Juni 2023 unter Kündigungsandrohung bezüglich des ausstehenden Mietzinses für den Monat Juni 2023 gemahnt.