2. Säumnis der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin ist mit der Erstattung der schriftlichen Gesuchsantwort säumig geblieben. Androhungsgemäss erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 219 i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO).