8.3. Die Gesuchsgegnerin hat die Verfügungen vom 3. und 15. Januar 2024 nicht abgeholt, worauf diese an das Handelsgericht retourniert wurden. Infolgedessen erfolgte die Zustellung am 7. Februar 2024 auf polizeilichem Wege durch die Gendarmerie U._____. 8.4. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Säumnisfolgen eine erneute Frist bis zum 23. Februar 2024 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Auch diese Frist liess die Gesuchsgegnerin unbenutzt verstreichen. Der Präsident zieht in Erwägung: