" 1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfälle zu verpflichten und es sei ihr demgemäss zu befehlen, die von ihr gemieteten Streetboxen Nr. […] im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss und die Parkplätze Nr. J und K der Liegenschaft S-Strasse L, T._____, (Parzelle Kat.-Nr. aaa, T._____) ordnungsgemäss geräumt und gereinigt sofort zu verlassen und der Klägerin zu übergeben. 2. Es sei die zuständige Vollzugsbehörde (Kantonspolizei) anzuweisen, den zu erlassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken.