4. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'590.00 zu leisten. 5. Eine abweichende Verteilung der Gerichts- und Parteikosten des Massnahmenverfahrens in einem allfälligen Hauptprozess bleibt für den Fall 86 FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2017, N. 247 und 275 je m.w.H. - 36 - vorbehalten, wo dieser vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau durchgeführt wird.