2. Der Gesuchstellerin wird Frist bis zum 17. Januar 2025 angesetzt, um Klage im ordentlichen Verfahren anzuheben. Im Säumnisfall fällt die in vorstehender Dispositiv-Ziff. 1.1. angeordnete vorsorgliche Massnahmen dahin. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss derselben Höhe verrechnet.