resultiert.86 Vorliegend bezifferte die Gesuchstellerin den Streitwert mit Fr. 50'000.00, was die Gesuchsgegnerin nicht bestreitet. Bei diesem Streitwert ist von einer Grundentschädigung von Fr. 8'570.00 auszugehen (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT). Nach Vornahme eines Summarabzugs von 35 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) resultiert ein Betrag von rund Fr. 5'570.00. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT).