12.3. Parteientschädigung Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnerinnen zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Bei Unterlassungs- bzw. Beseitigungsbegehen ist der Streitwert naturgemäss schwer zu beziffern.85 Für die Bestimmung des Streitwerts ist der Vorteil entscheidend, der aus dem Verbot für die Gesuchstellerin