10.3. Würdigung Die anbegehrten Vollstreckungsmassnahme ist verhältnismässig. Zur Durchsetzung des vorsorglichen Unterlassungsverbots ist der Gesuchsgegnerin deshalb im Fall der Widerhandlung eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) anzudrohen.