Mit dem vorliegenden Verfahren könnte die Gesuchstellerin wesentlich früher ein Verbot erwirken, als ein Urteil in einem ordentlichen Verfahren zu erwarten wäre. Wegen des üblicherweise doppelten Schriftenwechsels sowie mindestens einer Verhandlung dauern lauterkeitsrechtliche Verfahren erfahrungsgemäss deutlich länger als ein Jahr. Die zeitliche Dringlichkeit ist damit zu bejahen.