Nach Lehre und Rechtsprechung liegt ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil vor, wenn dieser glaubhafterweise später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann.66 Dies ist beispielsweise der Fall bei einer sog. Marktverwirrung.67 Mögliche Rufschädigungen, Kundenverluste oder entgangene Gewinne stellen nach der Rechtsprechung zwar mit Geld grundsätzlich ausgleichbare Nachteile dar.