5.3.5.2. Gesuchsgegnerisches Logo In Bezug auf das gesuchsgegnerische Logo wurde dessen Ähnlichkeit mit den geschützten Zeichen der Gesuchstellerin bereits verneint (E. 5.2.3.). Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine wettbewerbsrechtliche Verwechslungsgefahr begründeten. Im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Prüfung liesse sich zwar fragen, ob die massgebenden Verkehrskreise hinter dem Logo der Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin erwarteten. Dies wurde indessen bereits verneint (E. 5.3.4.3.). 5.3.6. Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG Aufgrund des Ausgeführten ist auch eine unlautere Anlehnung oder Rufausbeutung auszuschliessen.