5.3.5. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG 5.3.5.1. Benutzung des Zeichens LATTY Wie dargelegt benutzt die Gesuchsgegnerin das Zeichen LATTY allein zur Bezeichnung der Produkte, die sie im Zusammenhang mit ihren Dienstleistungen im Sortiment führt. Eine betriebliche Fehlzurechnung kann dadurch gerade nicht begründet werden, dient die Marke ja gerade als Herkunftshinweis auf die Gesuchstellerin. Ohnehin kann, was markenrechtlich erlaubt ist, grundsätzlich nicht wettbewerbsrechtlich verpönt sein.