Wenn sich die Gesuchstellerin daran stört, dass die Gesuchsgegnerin ihre Originalware im Sortiment führt, stünden ihr vertragliche Möglichkeiten zur Verfügung. Auch könnte sie den Verkauf an die Gesuchsgegnerin unterbinden oder die Produkte ausschließlich über ihre offizielle - 30 - Vertriebspartnerin abwickeln. Wenn sie dies nicht tut, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den zulässigen Weiterverkauf zu unterbinden.