Wenn der Eindruck entsteht, die Gesuchsgegnerin vertreibe Originalwaren der Gesuchstellerin, liegt das daran, dass dies den Tatsachen entspricht. Die Gesuchstellerin hat ihr diese selbst verkauft. Darüber hinaus ist die Gesuchstellerin zu 5 % am Aktienkapital der Gesuchsgegnerin beteiligt. Es besteht daher tatsächlich eine geschäftliche Verbindung zwischen den Parteien. Wenn sich die Gesuchstellerin daran stört, dass die Gesuchsgegnerin ihre Originalware im Sortiment führt, stünden ihr vertragliche Möglichkeiten zur Verfügung.