Wie bereits festgestellt, kann im Umstand dass die Gesuchsgegnerin die Produkte der Gesuchstellerin verkauft, keine irreführende Aussage in Bezug auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien liegen. Auch über den erlaubten Gebrauch der Produktebezeichnungen LATTY hinaus macht die Gesuchsgegnerin keine Angaben, welche eine Irreführung begründen würden. Insbesondere sind es sich Abnehmer gewohnt, dass Drittanbieter auf einen Produktkatalog der Produzentin verweisen.