Aussagen nicht dahingehend, dass die Gesuchsgegnerin Herstellerin der Produkte ist, mit denen sie arbeitet und die sie verkauft. Vielmehr ist klar ersichtlich, dass sie Produkte einer Drittanbieterin im Sortiment führt. Hierfür dient insbesondere auch das Unterscheidungszeichen LATTY. 5.3.4.3. Keine irreführenden Angaben über das Vertragsverhältnis Weiter rügt die Gesuchstellerin, dass die Gesuchsgegnerin den Eindruck erwecke, sie in der Schweiz zu vertreten (Gesuch Rz. 96) und ihre autorisierte Wiederverkäuferin oder Distributorin zu sein (Gesuch Rz. 102).