Würde die Gesuchsgegnerin beispielsweise die gelben Bestandteile der Kartu- schen-Gleitringdichtungen entfernen oder diese ohne die gelben Blöcke abbilden, würde sie die Originalware verfälschen. Dass die Gesuchsgegnerin für die Darstellung Bilder aus dem Produktekatalog der Gesuchstellerin verwendet, was vorliegend unbewiesen blieb, mag allenfalls urheberrechtliche Relevanz haben, aber keine lauterkeitsrechtliche.