Des Weiteren können Elemente, die im zulässigen Weiterverkauf der Markenprodukte selbst begründet sind, von vornherein keine Unlauterkeit begründen. Dazu gehören einerseits der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin die Produkte verkauft, an sich, anderseits aber auch die sachliche Beschreibung und Darstellung des Produktes mit seinen Merkmalen.