5.3.3. Vorbemerkung Die Gesuchstellerin hat nicht beantragt, der Gesuchsgegnerin die Führung der zitierten Claims auf ihrer Website zu verbieten. Diese sind daher nur insofern zu berücksichtigen, als sie unrichtig oder irreführend sind oder im Gesamtbild mit der Verwendung der Zeichen LATTY und des Logos der Gesuchsgegnerin eine Verwechslungsgefahr begründen.