5.3.2.2. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht. Als "Angabe" ist jedes wettbewerbsbezogene Kommunikationsverhalten, d.h. jede mündliche, schriftliche oder bildliche Äusserung, zu verstehen, das wahrnehmbar ist und nachprüfbare Tatsachen betrifft. Inhaltlich muss