Die Behauptung der Gesuchsgegnerin sei umso unzutreffender, als der Umsatz, den die Gesuchsgegnerin mit Produkten der Gesuchstellerin mache, seit der Kündigung des Vertriebsvertrags nur noch sehr marginal sei und von Jahr zu Jahr abnehme (Gesuch Rz. 95). Die Gesuchstellerin müsse nicht tolerieren, dass die Gesuchsgegnerin für LATTY-Produkte werbe und suggeriere, die Gesuchstellerin in der Schweiz zu vertreten, obwohl sie nicht offizielle Vertriebshändlerin der Gesuchstellerin in der Schweiz sei.