Weiter stammten alle Bilder auf der Internetseite der Gesuchsgegnerin, welche die LATTY-Produkte illustrierten, aus dem LATTY-Katalog der Gesuchstellerin, deren Verwendung der Gesuchsgegnerin untersagt sei (Gesuch Rz. 92). Diese Bilder seien umso erkennbarer, als die LATTY-Gruppe bei ihren Produkten gelbe Materialteile verwende, die ihre Produkte von anderen Produkten auf dem Markt unterschieden (Gesuch Rz. 93). Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach sie die Marke LATTY lediglich zu Informationszwecken verwende, erweise sich daher als unzutreffend (Gesuch Rz. 94). - 24 -