Bei Bedarf schneiden wir Ihnen Ihre Flachdichtung auf die gewünschte Form und Grösse zu." (GB 47). Indem die Gesuchsgegnerin behaupte, dass sie Expertin für Ingenieurdienstleistungen sei, um Änderungen an den Produkten oder die Entwicklung von Materialien vorzunehmen, suggeriere sie gegenüber Benützern und Kunden zu Unrecht, dass sie im industriellen Herstellungsprozess der LATTY-Produkte beteiligt sei, was nicht zutreffe (GB 48; Gesuch Rz. 91).