Die Verwechslungsgefahr werde durch mehrere erdrückende Beweise verstärkt, die belegten, dass die Gesuchstellerin enge Verbindungen zur Gesuchsgegnerin unterhalten würde. Es seien dies insbesondere die Farbe des Logos, die suggerierte Zusammenarbeit mit der Produktionsstätte der LATTY-Produkte, die Verwendung von Bildern von LATTY-Produkten auf der Internetseite der Gesuchsgegnerin, die deutlich erkennbare gelbe Blöcke aufweisen würden, welche spezifisch für das von der LATTY-Gruppe hergestellte Material seien etc. (Gesuch Rz. 107).