Die Gesuchsgegnerin führe die Verbraucher durch die zahlreichen Elemente auf ihrer Internetseite in die Irre und erzeuge eine erhebliche Verwechslungsgefahr im Markt, was sich für die Gesuchstellerin nachteilig auswirke, da Kunden Produkte bei der Gesuchsgegnerin anstatt bei der offiziellen Vertriebspartnerin der Gesuchstellerin kauften (Gesuch Rz. 88). Die Verwechslungsgefahr werde durch mehrere erdrückende Beweise verstärkt, die belegten, dass die Gesuchstellerin enge Verbindungen zur Gesuchsgegnerin unterhalten würde.