5.2.6. Zwischenergebnis Nach dem Ausgeführten ist glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin einen markenrechtlichen Anspruch hat, der Gesuchsgegnerin die Nutzung der Domain www.latty.ch zu untersagen. Im Übrigen ist die Nutzung des Zeichens LATTY markenrechtlich zulässig. Zu prüfen bleibt, ob besondere