An der Zulässigkeit des Verhaltens der Gesuchsgegnerin ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesuchstellerin eine offizielle Vertriebspartnerin für den Verkauf ihrer Produkte in der Schweiz hat, der sie das exklusive Recht zur Nutzung des Zeichens LATTY eingeräumt hat (Gesuch Rz. 48). Zum einen hat der Vertrag mit einer Drittpartei keine Auswirkungen auf die Rechte der Gesuchsgegnerin. Zum anderen kann die Gesuchstellerin einer Dritten nicht mehr Rechte übertragen, als ihr selbst zustehen.