In diesem Zusammenhang ist es der Gesuchsgegnerin auch erlaubt, diese Produkte auf ihrer Website zu bewerben, ansonsten das Weiterverkaufsrecht untergraben würde. Dies tut die Gesuchsgegnerin auf rein sachliche 46 BGE 128 III 146 E. 2a. - 21 - Weise, indem sie auf ihrer Website jeweils ein Bild der Ware zeigt und darüber in neutraler Schrift die entsprechende Produktbezeichnung platziert.